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   FG Niedersachsen, 21.02.1990 - IV 320/89   

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https://dejure.org/1990,27633
FG Niedersachsen, 21.02.1990 - IV 320/89 (https://dejure.org/1990,27633)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.02.1990 - IV 320/89 (https://dejure.org/1990,27633)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Februar 1990 - IV 320/89 (https://dejure.org/1990,27633)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DB 1990, 1491
  • EFG 1991, 217
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 22.09.1992 - VII R 43/92

    Widerruf der Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters

    Wenn nunmehr nach § 46 Abs. 2 Nr. 6 StBerG (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO) die Bestellung dann nicht zu widerrufen ist, wenn durch den Vermögensverfall des Steuerberaters (Rechtsanwalts) die Interessen des Auftraggebers nicht gefährdet sind, so ergibt sich aus dem gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis ("es sei denn"), daß die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Berufsträger obliegt (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 21. Februar 1990 IV 320/89, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 217).
  • BFH, 03.11.1992 - VII R 95/91

    Voraussetzung für den Wiederruf der Bestellung als Steuerberater bei Einstellung

    Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Schuldner in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (Feuerich, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, zu der ähnlichen Regelung des § 15 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO - a.F. - jetzt § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO -, Anm.12, m.w.N.; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. Februar 1990 IV 320/89, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 217).

    Wenn nunmehr nach § 46 Abs. 2 Nr. 6 StBerG (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO) die Bestellung dann nicht zu widerrufen ist, wenn durch den Vermögensverfall des Steuerberaters (Rechtsanwalts) die Interessen des Auftraggebers nicht gefährdet sind, so ergibt sich aus dem gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis ("es sei denn"), daß die Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Berufsträger obliegt (vgl. Niedersächsisches FG, EFG 1991, 217).

  • BFH, 08.09.1994 - VII R 15/94

    Rüge des Fehlens von Entscheidungsgründen - Tatbestandsmerkmal der Gefährdung von

    Aus diesem pflichtwidrigen Verhalten in eigenen Steuerangelegenheiten sei zu folgern, daß er auch in Steuerangelegenheiten seiner Mandanten die Steuererklärungen nicht oder nicht fristgerecht erstelle, so daß diesen Vermögensschäden durch Schätzungen des Finanzamts (FA) erwachsen könnten, wie sie beim Kläger selbst eingetreten seien (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624; Urteil des Niedersächsischen FG vom 21. Februar 1990 IV 320/89, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1991, 217).

    Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die vom FG zur Stützung seiner Rechtsauffassung zitierten Urteile des BFH (BFH/NV 1993, 624) und des Niedersächsischen FG (EFG 1991, 217) -- wie der Kläger vorträgt -- mit dem Streitfall nicht vergleichbar sein sollten.

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